Schäden begutachten

Ganz gleich ob ein Baum einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat oder der Baum selbst beschädigt wurde, in jedem Fall kann nur eine eingehende fachliche Untersuchung Aufschluss über den Sachverhalt bringen und damit haftungsrechtliche Fragen klären.

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 823 Absatz 1 ein Schädigungsverbot, aus welchem nach ständiger Rechtssprechung die Verkehrssicherungspflicht für private und kommunale Besitzer von Bäumen hergeleitet wird. Dort heißt es, dass derjenige „der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.“ Etwas präziser meinen „notwenige und zumutbare Vorkehrungen“ laut Baumkontrollrichtlinie der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) „diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.“ Letztlich muss im Einzelfall entschieden werden, ob ein privater oder kommunaler Eigentümer dieser Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen ist. Die FLL-Richtlinie empfiehlt diesbezüglich zweimal jährlich eine dokumentierte Sichtkontrolle der Bäume, jeweils einmal im belaubten und im unbelaubten Zustand, sowie eingehende fachmännische Untersuchungen wenn Zweifel an der Verkehrssicherheit einen Baumes aufkommen um im Schadensfall auf der sicheren Seite zu sein. Durch die Beauftragung einer Fachperson (, wie beispielsweise mir als FLL-zertifizierter Baumkontrolleur) können Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht rechtssicher auf Dritte (in diesem Falle MB-Arboristik) übertragen. Auch wenn ein Baum beispielsweise durch Umstürzen, herabfallende Äste oder sein Wurzelwerk Schäden an fremdem Eigentum wie Gebäuden, Zäunen, Gartenmöbeln, Versorgungsleitungen usw. anrichtet, wird der Eigentümer des Baumes im Normalfall zur Kasse gebeten, es sei denn es bestehen explizite Versicherungen oder es handelt sich um einen Sturmschaden. Wer nachweisen kann, dass er die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat um derartige Beschädigungen zu vermeiden, kann dagegen unter Umständen von seiner Privathaftpflichtversicherung Gebrauch machen.

Andersherum kommt es mitunter vor, dass Bäume, Hecken oder Gehölze beispielsweise durch Vandalismus, illegale Fällung oder Baumaßnahmen beschädigt werden. In diesen Fällen haftet der Schadensverursacher. Eine professionelle Schadenswertermittlung durch einen zertifizierten Sachverständigen kann Aufschluss über die Höhe des entstandenen Schadens geben, bei dem neben den Herstellungskosten (Erwerb, pflegerische Maßnahmen usw.) auch die entstandene Wertminderung des Grundstücks berücksichtigt wird.

Gerne stehe ich Ihnen als qualifizierter Ansprechpartner für Schadensfälle im Zusammenhang mit Bäumen zur Seite, kontaktieren Sie mich einfach mit Ihrem persönlichen Anliegen.